Statuten

Genehmigt durch die Generalversammlung am: 21. November 2013
Ergänzung Punkt 9 durch die Generalversammlung am 17. November 2016
Anpassung Punkte 5 und 11 (Stimmrecht) durch die Generalversammlung am 16. November 2021
Anpassung Punkte 1,4,5,6,11,12,14,18,24,25,27 durch die Generalversammlung am 21. November 2023

Gültig ab 21. November 2023

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Aus Gründen der Vereinfachung und im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird den folgenden Statuten für alle Personen und Funktionen die männliche Form gewählt. In jedem Fall sind jedoch auch weibliche Personen angesprochen.
Der Schwimmclub Schaffhausen wird nachfolgend Verein, Club oder SCS genannt.


Der Schwimmclub Schaffhausen wird nachfolgend Verein, Club oder SCS genannt.

I.           Name, Sitz und Zweck

1.          Unter dem Namen "SCHWIMMCLUB SCHAFFHAUSEN" mit den offiziellen Initialen "SCS" (alternativ auch SCSH) besteht nach ZGB Art. 60 ff. ein konfessionell und politisch neutraler Verein. Er wurde am 26. August 1899 gegründet. 1942 wurde ihm der seit 1911 bestehende Damenschwimmclub Schaffhausen angeschlossen.

2.          Der Sitz des SCS ist Schaffhausen.

3.          Der SCS fördert den Schwimmsport im weitesten Sinne als Leistungs- und Breitensport. Er pflegt die Kameradschaft und vertritt die sportlichen Interessen seiner Mitglieder. Er ist Mitglied des Schweiz. Schwimmverbandes (SSCHV) und des Regionalverbandes Ostschweiz (ROS). Er kann zu diesem Zweck auch noch anderen Organisationen beitreten.

        Zur Erfüllung des Zweckes organisiert der SCS:

a)      Trainings und Kurse für die verschiedenen Sparten, je nach Zweckmässigkeit getrennt in verschiedene Kategorien.

b)      Teilnahme an Wettkämpfen, Meisterschaften, Veranstaltungen und Kursen.

c)      Clubinterne Schwimm - Meisterschaften.

d)      Lokale Sportveranstaltungen und Prüfungen vor allem für die Jugend.

e)      Schwimmkurse.

f)       Gesellige Veranstaltungen.

4.          Der Schwimmclub Schaffhausen setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem seine Organe und Mitglieder dem Gegenüber mit Respekt begegnen, transparent handeln und kommunizieren.

5.          Der Schwimmclub Schaffhausen anerkennt die «Ethik-Charta» des Schweizer Sports sowie dessen „Code of Conduct“ und sorgt für deren Umsetzung und Einhaltung innerhalb des Clubs. Die konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist in den folgenden Anhängen geregelt.


Anhang 1.0 Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport

Anhang 1.1 Leitbild

 

II.         Mitgliedschaft

6.          Mitglied des SCS kann jede am Schwimmsport interessierte Person werden.
Es gibt folgende Mitgliederkategorien:

a)         Aktivmitglieder

b)         Funktionäre

c)         Ehrenmitglieder

d)         Passivmitglieder

e)         Gönner

a)     Aktivmitglieder sind lizenzierte und nicht lizenzierte Schwimmer und Wasserballer, welche einer Trainingsgruppe oder Mannschaft angehören und einen vollen Jahresbeitrag zahlen.

b)     Funktionäre sind Vorstandsmitglieder, Trainer, Schwimmlehrer und Mitglieder der Bereichsleitung. Die Mitglieder der Bereichsleitung werden jährlich durch die Leiter der Bereiche Schwimmen, Wasserball und Schwimmschule bestimmt.

c)     Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag durch die GV ernannt werden, wer sich um den SCS, bzw. im Namen des SCS ausserordentliche Verdienste erworben hat.

d)e)  Als Passivmitglieder und Gönner können Personen, Firmen, Vereine und Körperschaften aufgenommen werden, welche den Bestrebungen sowie Gedeihen des SCS besonderes Interesse entgegenbringen.

7.          Eintrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Jugendliche unter 16 Jahren benötigen für die Aufnahme als Aktivmitglied die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des Inhabers der elterlichen Gewalt.

8.          Der Übertritt von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist möglich.

9.          Der Austritt kann jeweils nur auf Ende des Vereinsjahrs (31. August) erfolgen. Wer austritt muss die finanziellen Verpflichtungen bis Ende Vereinsjahr trotzdem erfüllen. Austritte haben schriftlich zu erfolgen.

10.      Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem SCS nicht nachkommt oder wenn es das Ansehen oder die Interessen des Clubs gefährdet oder schädigt. Dieser wird durch den Vorstand verfügt.

11.      Jedes SCS-Mitglied ist automatisch auch Mitglied von Swiss Aquatics.

12.      Aktivmitglieder oder bei Minderjährigen ihre Eltern können zur Mithilfe (Elternmithilfe) verpflichtet werden. Der Vorstand legt die Reglemente in den verschiedenen Sparten fest und diese werden jeweils an der GV bestätigt.

 

III.       Organisation und Aufgabe

13.      Die Organe des SCS sind:

a)         die Generalversammlung (GV)

b)         der Vorstand

c)         die Rechnungsrevisoren

14.      Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innert 3 Monaten nach Beendigung des Vereinsjahres statt. Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind folgende:

1.         Wahl der Stimmenzähler

2.         Genehmigung des Protokolls der letzten GV

3.         Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten und
der Spartenleiter (Schwimmschule, Wasserball, Schwimmen)

4.         a) Genehmigung des Finanzberichtes (jede Sparte wird einzel und detailliert ausgewiesen)

5.         b) Kenntnisnahme des Revisionsberichtes

6.         Abnahme der konsolidierten Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

7.         Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

8.         Abnahme des konsolidierten Budgets
(jede Sparte wird Einzel und detailliert ausgewiesen)

9.         Festsetzung der Jahresbeiträge

10.      Verschiedenes

Stimmberechtigt an der GV sind anwesende Aktiv-, Passiv-, Ehrenmitglieder sowie Funktionäre.

Das Stimmrecht der jugendlichen Aktivmitglieder bis zum 16. Geburtstag kann durch einen Elternteil oder deren gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.

Mehrfachstimmen durch Mehrfachfunktionen (z.B. Vorstandsmitglied, Mitglied Bereichsleitung, Aktivmitglied) sind nicht möglich.

Mehrfachstimmen sind möglich, wenn ein Elternteil einen Jugendlichen vertritt.

Anträge zuhanden der GV sind dem Vorstand bis 31.8. einzureichen. Verspätet eingetroffene oder an der GV durch Mitglieder gestellte Anträge können nur diskutiert und nicht behandelt werden.

15.      Die Einladung zur GV erfolgt durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor dem festgesetzten Termin durch Zustellung von Traktandenliste und allfälligen Anträgen. Eine ausserordentliche GV wird veranlasst, sofern der Vorstand (mit einfacher Mehrheit) oder 1/5 der Aktivmitglieder dies wünscht. Diesbezügliche Anträge sind dem Vorstand schriftlich mit der notwendigen Anzahl von Unterschriften versehen einzureichen. Die ausserordentliche GV muss innerhalb von 4 Wochen nach Eingabedatum (Poststempel) des Antrages stattfinden. Die Einladung erfolgt wie zur GV.

16.      Die Abstimmungen an der GV werden normalerweise offen durchgeführt. Auf Antrag (mit einfacher Mehrheit) kann die Versammlung geheime Abstimmung beschliessen.

17.      GV - und Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

18.      Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins und setzt sich aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen. Folgende Funktionen sind zwingend zu besetzen:

-             Präsident

-             Aktuar

-             Leiter Finanzen

-             Leiter Schwimmschule

-             Leiter Schwimmen

-             Leiter Wasserball

-             J+S-Coach

Der Vorstand wird jeweils für ein Clubjahr durch die GV gewählt.

Der Vorstand bestimmt ein Vorstandsmitglied zum Vize-Präsidenten.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

19.      Der Vorstand erledigt die Obliegenheiten des SCS. Dafür erstellt er zu jeder Funktion ein Pflichtenheft, in welcher Aufgaben und Kompetenzen genau definiert sind. Er kann im Rahmen der Möglichkeiten Trainer und weitere Fachleute verpflichten.

20.      Rechtsverbindlich für den SCS ist die Kollektivunterschrift des Präsidenten,
im Verhinderungsfall des Vize-Präsidenten und eines weiteren Vorstandmitgliedes.

21.      Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Aufgaben und Kompetenzen delegieren.

22.      Das Vereinsjahr läuft vom 1. September bis 31. August.

 

IV.      Finanzen

23.      Die Einnahmen des SCS setzen sich zusammen aus:

a)         Jahresbeitrag (Aktiv- und Passivmitglieder)

b)         Spartenbeitrag

c)         Freiwillige Beiträge und Sponsoren

d)         J+S Beiträge, Fördergelder und Stützpunktzahlungen

e)         Kurse (Schwimmschule, Erwachsenenkurse etc.)

Die Jahres- Spartenbeiträge sowie direktbezogene Sponsorenbeiträge, Fördergelder, J+S Beiträge und Stützpunktzahlungen der Sparten Wasserball und Schwimmen fliessen in das jeweilige Budget der Sparten.

Einnahmen aus Kursen, insbesondere der Schwimmschulen, werden nach einem vom Vorstand festgelegten Verteilschlüssel auf die Sparten aufgeteilt.

24.      Von der Beitragspflicht sind Ehrenmitglieder und Funktionäre befreit.

Der Mitgliederbeitrag für Aktiv- und Passivmitglieder wird alljährlich von der Generalversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag beträgt jedoch maximal CHF 500.-.
Der Spartenbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.

25.      Der jährlich erhobene Verbandsbeitrag von Swiss Aquatics wird den Mitgliedern direkt vom Schwimmclub Schaffhausen in Rechnung gestellt (ausgenommen sind Passivmitglieder, Ehrenmitglieder, Schwimmschüler, Schwimmsportlehrer, Kids-Coach, und Trainer mit einem vom SSCHV abgegebenen Brevet).

 

V.        Versicherungen

26.      Der SCS verfügt über eine Vereins-Haftpflichtversicherung für Training, Wasserballspiele, Wettkämpfe und die Lehrtätigkeit der Schwimmlehrer.

 

VI.      Datenschutz

27.      Der Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

 

VII.    Schlussbestimmungen

28.      Statutenänderungen können nur durch die GV vorgenommen werden. Änderungen und Ergänzungen benötigen zur Annahme 2/3 der Stimmen aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

29.      Die Auflösung des SCS kann nur die GV beschliessen. Der Auflösungsbeschluss benötigt zur Annahme 3/4 der Stimmen aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins ist das Clubvermögen an den Schweizerischen Schwimmverband zu überweisen, mit der Auflage, es für einen neu zu gründenden Schwimmverein im Kanton Schaffhausen zu verwenden.

 

Die vorliegenden Statuten wurden durch die GV vom 21. November 2023 angenommen
und ersetzen alle vorgängigen Versionen und Änderungen.

Schaffhausen, November 2023

 

Schwimmclub Schaffhausen

Präsidentin SCS                                                        Vize-Präsident

Tina Nodari                                                                Bruno Weber